Allgemeine Geschäftsbedingungen :

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lich & Ton Inhaberin: Marion Bucksch

 

1. Allgemeines

a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil sämtlicher Angebote und Verträge über unsere Lieferungen und Leistungen und finden auch für alle künftigen Geschäfte mit uns Anwendung.

 

b) Von diesen Allgemeinen Bedingungen abweichende Vereinbarungen, auch wenn diese durch unsere Angestellten oder Vertreter getroffen werden, bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

 

c) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern Sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Der Vertrag mit dem Kunden kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung zustande.

 

2. Preise, Termine, Teillieferungen,

    HöhereGewalt

a) Es gelten unsere am Liefer- oder Leistungstag gültigen allgemeinen Listenpreise zuzüglich Verpackung, Transport, Versicherung und etwaigen Montagekosten.

 

b) Liefer- und Leistungstermin gelten nur annähernd und sind für uns unverbindlich. Im Falle einer Liefer- und Leistungsverzögerung hat uns der Kunde eine angemessene Nachfrist von 6 Wochen zu setzen.

 

c) Wir behalten uns das Recht auf Teillieferung und Teilleistung vor. Derartige Teillieferungen und Teilleistungen werden gesondert abgewickelt und abgerechnet.

 

d) Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand - auch soweit sie die Durchführung des betroffenen Geschäftes auf absehbare Zeit unwirtschaftlich machen - sowie alle fälle höherer Gewalt, auch bei unseren Lieferanten, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung und Leistung. Solche Ereignisse berechtigen uns, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne daß der Kunde ein Recht auf Schadenersatz hat.

 

3. Versand, Verpackung, Versicherung

a) Lieferungen erfolgen nur in Standardverpackungen. Die Gefahr geht mit Übergabe an das Transportunternehmen auf den Kunden über, dies gilt auch bei Wahl des Transportmittels und Transportunternehmens durch uns, sowie auch dann, wenn wir ausnahmsweise die Transportkosten tragen.

 

b) Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Kunde unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb der vorgeschriebenen Frist geltend zu machen. Transport- und sonstige Versicherungen werden von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und nur auf dessen Kosten abgeschlossen.

 

 

 

4. Rechnungsstellung, Zahlung

a) Unsere Mietrechnungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

b) Zur Entgegennahme von Schecks oder Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt lediglich erfüllungshalber.

 

c) Kommt der Kunde mit einer ihm obliegenden Zahlung in Verzug, sind wir ungeachtet der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Basiszins zu berechnen.

 

d) Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen, sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten gegen unsere Forderungen aus Lieferung und Leistung bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

 

e) Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, insbesondere bei Zahlungsrückstand, können wir

vorbehaltlich weitergehender Ansprüche für weitere Lieferungen und Leistungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen, sowie eingeräumte Zahlungsziele widerrufen.

 

5. Gewährleistung, Schadensersatz

a) Der Kunde hat unsere Lieferungen und Leistungen sofort nach Empfang zu untersuchen und zu überprüfen - insbesondere einem Funktionstest zu unterziehen und dabei erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen schriftlich spezifiziert, uns anzuzeigen. Dabei hat der Kunde den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels nachzuweisen.

 

b) Bei berechtigen Beanstandungen werden wir nach unserer Wahl die Ware umtauschen, sie zurücknehmen, dem Kunden einen Preisnachlaß einräumen oder die Ware oder Leistungen nachbessern.

 

c) Erweist sich auch der Umtausch der Ware oder Leistung als erfolglos, werden wir dem Kunden das Recht auf Wandlung oder Minderung einräumen. Wird im Falle der Nachbesserung die Versendung des nachzubessernden Gegenstandes erforderlich oder treten Wegekosten auf, so hat diese der Kunde zu tragen.

 

d) Wird die von uns gelieferte Ware oder erbrachte Leistung auf Verlangen des Kunden von uns untersucht und zeigt sich hierbei ein von uns zu vertretender Mangel der Ware oder der Leistung nicht, hat der Kunde die uns hierdurch, sowie die durch etwaige Arbeiten an dem Lieferungs- oder Leistungsgegenstand entstandenen Aufwendungen zu ersetzten.

 

e) Eine Gewährleistung für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel ist ausgeschlossen. Hat der Kunde an dem Lieferungs- oder Leistungsgegenstand Arbeiten oder Veränderungen vorgenommen, entfällt insoweit ebenfalls eine Gewährleistung.

 

 f) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen über die Gewährleistung gewähren wir auf alle Produkte eine Vollgarantie für Material einschließlich aller Verschleißteile für die Dauer von sechs Monaten, auch im Falle des professionellen Dauereinsatzes der Produkte. Innerhalb 

dieser Garantiezeit gelten die Vereinbarungen, wie sie in Ziffer 5b dieser Allgemeinen Bedingungen bestimmt sind.

 

g) Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf leicht fahrlässige Verletzung unserer vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten beruhen, sind ausgeschlossen.

 

h) Schadensersatzansprüche des Kunden sind ansonsten, außer im Falle vorsätzlichen Verschuldens, der Höhe nach auf den Kaufpreis bzw. bei Teillieferungen oder Teilleistungen auf die Vergütung des ausgebliebenen Teils unserer Lieferung oder Leistung beschränkt.

 

 i) Ist ein Schaden grob fahrlässig verursacht worden, so ist unsere Haftung auf den im Zeitpunkt der Pflichtverletzung als Folge vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

6. Eigentumsvorbehalt

a) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor, so lange uns noch Forderungen aus der gegenwärtigen Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zustehen.

 

b) Bei der Verarbeitung unserer Waren durch den Kunden gelten wir als Hersteller und erwerben Eigentum an den neu entstandenen Sachen. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zu dem der anderen Materialen. Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung unserer Waren mit einer Sache des Kunden diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache im dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zum Rechnungs- - oder mangels einer solchen - zum Verkehrswert des Hauptsache auf uns über. Der Kunde gilt in diesen Fällen als Verwahrer.

 

c) Der Kunde ist berechtigt, über die in unserem Eigentum stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns nachkommt.

 

d) Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, auch ohne schriftliche Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Kunden die Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Waren zu verlangen. Sofern sich die Ware bei Dritten befindet, gelten Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte als an uns abgetreten.

 

e) Alle Forderungen aus dem Verkauf oder der Verarbeitung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen tritt der Kunde schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren zur Sicherung an uns ab.

 

f) Auf unser Verlangen hat uns der Kunde alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die gemäß Ziffer 6e an uns abgetretene Forderungen zu geben, sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzten.

 

g) Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 25%, so werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

7. Audio-visuelle Programme und

    Aufzeichnungen Darstellung, Fotografien

 

a) Wir übernehmen keinerlei Haftung für die Freiheit der von uns gefertigten, überlassenen oder im Zusammenwirken mit dem Kunden hergestellten audiovisuellen Programme, Tonbandaufzeichnungen, schriftlichen oder bildlichen Darstellungen, Fotografien oder sonstige Werke von irgendwelchen Rechten Dritter. Werden derartige Rechte von Dritten gegen uns geltend gemacht, ist der Kunde verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen Dritter freizustellen.

 

b) Soweit vertraglich nicht anders vereinbart, sind wir berechtigt, audio-visuelle Produkte des Kunden, an deren Herstellung wir mitgewirkt haben, werblich zu verwenden und / oder öffentlich aufzuführen.

 

8. Erfüllungsort,

    Gerichtsstand, Unwirksamkeit

 

a) Erfüllungs- und Zahlungsort für uns und den Kunden ist Iserlohn

 

b) Ist der Käufer Vollkaufmann, so ist der Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, auch über dessen Gültigkeit Willich oder nach unserer Wahl des allgemeine Gerichtsstand des Kunden.

 

c) Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Allgemeine Mietbedingungen :

Allgemeine Mietbedingungen

Licht & Ton Inh. Marion Bucksch

 

1. Allgemeines

a) Die folgenden Allgemeinen Mietbedingungen sindBestandteil sämtlicher unserer Mietangebote und Mietverträge und finden auch für alle künftigen Mietverträge mit uns Anwendung. Soweit in Zusammenhang mit einem Mietvertrag und seiner Durchführung Lieferungen und Leistungen (z.B.Programmzusammenstellungen) erbracht werden, gelten hierfür zusätzlichunsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

b) Von diesen allgemeinen Mietbedingungen abweichende Vereinbarungen, auch wenn diese durch unsere Angestellten oder Vertreter getroffen werden, bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Entgegenstehenden

Geschäftsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich

widersprochen.

 

c) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. der Mietvertrag kommt durch unsere Auftragsbestätigung oder durch

Überlassung des Mietgegenstandes zustande.

 

2. Mietgegenstand

Gegenstand des Mietvertrages sind die in unserer Auftragsbestätigung oder unserem Mietvertrag aufgeführten Einzelgeräte. Wir behalten uns das Recht vor, die dort genannten durch funktionsgleiche andere Geräte zu ersetzen.

 

3. Mietzeit, Mietzins, Termine, Höhere Gewalt

a) Die Mietzeit beginnt und endet zu den jeweils in den Mietaufträgen angegebenen Zeitpunkten. Ist ein Beginn der Mietzeit nicht ausdrücklich angegeben, beginnt die Mietzeit mit dem Eintreffen des Gegenstandes bei dem Mieter.

 

b) Der zu zahlende Mietzins ist im Mietauftrag angegeben. Sollte ein Mietzins darin nicht enthalten sein, so gilt der üblicherweise für das vermietete Gerät von uns berechnete Mietzins.

 

c) Geraten wir mit der rechtzeitigen Anlieferung des vermieteten Gerätes in Verzug, hat uns der Mieter eine angemessene Nachfrist zu setzten.

 

d) Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand - auch soweit sie die Durchführung des betroffenen Geschäfts auf absehbare Zeit unwirtschaftlich machen - sowie alle Fälle höherer Gewalt, auch bei unseren Lieferanten, befreien uns für die Dauer der Störung und im Unfang ihrer Auswirkung von der Verpflichtung aus dem Mietvertrag. Solche Ereignisse berechtigen uns, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne das der Mieter ein Recht auf Schadensersatz hat.

 

4. Versand, Verpackung, Versicherung

a) Die Versendung des Mietgegenstandes erfolgt nur in StandardVerpackungen. Die Gefahr geht auf den Mieter mit Übergabe an das Transportunternehmen über. Dies gilt auch bei Wahl des Transportmittels und des Transportunternehmens durch uns, sowie auch dann, wenn wir ausnahmsweise die Transportkosten tragen.

 

b) Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Mieter unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb der dafür vorgesehenen Frist geltend zu machen.

 

5. Serviceversicherung

a) Eine Serviceversicherung wird nur auf Wunsch des Mieters mit der Auftragserteilung von uns gegen Berechnung von z.Zt. 6% vom Mietzins abgeschlossen.

 

b) Die Versicherung übernimmt alle Reparaturkosten für elektronische und mechanische Defekte, die im Mieteinsatz entstehen, alle Mieteinnahmeverluste, sowie ggf. den Austausch des Mietgegenstandes am Übergabeort,

oder die Ersatzstellung bzw. Serviceleistung am Einsatzort, wenn diese durch uns veranlasst wurde.

 

c) Ausgenommen sind kostenlose Ersatzbestellung oder Wiederbeschaffung bei Diebstahl des Mietgegenstandes und die Übernahme von Schäden bei nachweislich grob fahrlässigem Umgang mit dem Mietgegenstand seitens des Mieters.

 

6. Zahlung des Mietzinses

a) Falls der Mietzins nach dem Mietauftrag in einer einzigen Zahlung zentrichten ist, ist dieser sofort nach Rechnungsstellung zu zahlen. Soweit der Mietzins nach Monaten berechnet wird, ist er bis zum 3. Werktage des jeweiligen Monats bei uns eingehend monatlich im voraus zu entrichten.

 

b) Zur Entgegennahme von Schecks oder Wechseln sind wir nicht verpflichtet, die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt lediglich erfüllungshalber.

 

c) Kommt der Mieter mit einer ihm obliegenden Zahlung in Verzug, sind wir ungeachtet der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.

 

d) Die Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen, sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten gegen unsere Mietzinsforderung bedürfen unserer Zustimmung.

 

e) Bei Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Mieters, insbesondere bei Zahlungsrückstand, können wir vorbehaltlich weitergehender Ansprüche Sicherheiten verlagen, sowie eingeräumte Zahlungsziele widerrufen.

 

7. Gewährleistung, Schadensersatz

a) Bei berechtigten Beanstandungen wegen Mängeln der Mietsache werden wir nach unserer Wahl den Mangel beheben, die mangelhafte Mietsache durch eine mangelfreie ersetzen oder den Mieter aus dem Vertrag entlassen.

 

b) Wird die Mietsache auf Verlangen des Mieters von uns untersucht und zeigtsich hierbei ein Mangel der Mietsache nicht, so hat der Mieter die uns hierdurch, sowie die durch etwaige Arbeiten an der Mietsache entstandenen

Aufwendungen zu ersetzen.

c) Hat der Mieter die Mietsache bearbeitet oder Veränderungen vorgenommen, ist eine Gewährleistung wegen Mangel an der Mietsache ausgeschlossen.

 

d) Schadensersatzansprüche des Mieters, die auf leicht fahrlässige Verletzung unserer vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen beruhen, sind ausgeschlossen.

 

e) Schadensersatzansprüche des Mieters sind ansonsten, außer im Falle vorsätzlichen Verschuldens der Höhe nach auf den vereinbarten Mietzins bzw. bei Teilleistung auf den ausgebliebenen Teils des Mietgegenstands beschränkt.

 

f) Ist ein Schaden grob fahrlässig verursacht worden, so ist unsere Haftung auf den im Zeitpunkt der Pflichtverletzung als Folge vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

8. Gebrauch und Unterhaltung des Mietgegenstandes

a) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, insbesondere die überlassenen Gebrauchsanweisungen und Wartungs- und Pflegeempfehlungen sorgfältig zu beachten. Der Mieter ist

verpflichtet, den Mietgegenstand im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten, insbesondere hat der Mieter während der Mietzeit ausfallende Lampen auf eigene Kosten zu ersetzen.

 

b) Die an dem Mietgegenstand angebrachten Seriennummern, Herstellerschilder oder andere Erkennungszeichen dürfen nicht entfernt, verdeckt oder in irgendeiner Weise entstellt werden.

 

c) Zur Vornahme von Veränderungen, Einbauten, Anbauten u.ä. am Mietgegenstand ist der Mieter nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Der Mieter ist auf unser Verlangen verpflichtet, bei Beendigung des Mietvertrages, den früheren Zustand des Mietgegenstandes auf eigene Kosten wieder herzustellen. Machen wir bei Beendigung des Vertrages von diesem Recht keinen Gebrauch und gibt der Mieter die Mietsache in dem von ihm hergestellten Zustand zurück, so kann der Mieter Ersatz der ihm für Veränderung, Einbau,

Ausbau u.ä. an der Mietsache entstanden Aufwendungen nicht verlangen.

 

d) Der Mieter ist dem Vermieter für alle Schäden verantwortlich, die aus dem nicht bedingungsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen.

 

9. Untergang des Mietgegenstandes

a) Während der Dauer des Mietvertrages trägt der Mieter die Gefahr deszufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Mietgegenstandes. Derartige Ereignisse entbinden den Mieter nicht von der Einhaltung der im Mietvertrag übernommenen Verpflichtungen insbesondere

zur Zahlung des Mietzinses. Der Mieter ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich von dem Eintritt eines dieser Ereignisse zu informieren.

b) Ist der Untergang oder die Verschlechterung des Mietgegenstandes vom Mieter zu vertreten, so ist der Mieter verpflichtet, nach unserer Wahl den Mietgegenstand wieder in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzten und an uns zu übereignen zurückzugeben oder uns den Wert des untergegangenen oder verschlechterten Mietgegenstand zu ersetzen. Machen wir von der Wahl des WertersatzesGebrauch, werden wir nach Möglichkeit dem Mieter einen gleichwertigen Mietgegenstand zur Fortsetzung es Mietverhältnisses überlassen.

 

c) Der Mieter tritt bereits jetzt künftige Ansprüche auf

Versicherungsleistungen, die ihm aus abgeschlossenen Versicherungen in dem Falle zustehen, das der

Mietgegenstand aus vom Mieter zu vertretenden Gründen untergeht oder sich verschlechtert, an uns ab.

 

10. Rechte Dritter

a) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand von sämtlichen eventuell von Dritten im Bezug auf den Mietgegenstand geltend gemachten Rechten freizuhalten. Werden derartige Rechte geltend gemacht, hat der Mieter uns

hiervon unverzüglich schriftlich unter Beifügung der notwendigen Unterlagen Mitteilung zu machen.

 

b) Sämtliche Kosten für die Abwehr der Geltendmachung von Rechten Dritter trägt der Mieter.

 

11. Rückgabe des Mietgegenstandes

a) Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter den Mietgegenstand auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich in ordnungsgemäßer Weise an uns zurückzugeben.

 

b) Wird der Mietgegenstand vom Mieter verspätet zurückgegeben, so hat der Mieter unbeschadet der weiteren Verpflichtung zum Schadensersatz den vereinbarten Mietzins bis zur Rückgabe der Mietsache zu entrichten.

 

c) Wird der Mietgegenstand in nicht ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben, so hat der Mieter den uns daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, insbesondere für die Dauer einer eventuellen Instandsetzung den vereinbarten Mietzins zu entrichten.

 

12. Rücktritt des Mieters

a) Tritt der Mieter, gleich aus welchem Grund, vom Mietvertrag zurück, muss dieRücktrittserklärung spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Miettermin beimVermieter eingegangen sein.

 

b) Erfolgt der Rücktritt später, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter jeden inAnspruch genommenen Miettag voll, und für restlich offenstehende Miettageohne Nachweis eines Schadens 50% des vereinbarten Mietpreises zubezahlen, es sei denn, der Vermieter befindet sich im Lieferverzug.

 

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Unwirksamkeit

a) Erfüllungs- und Zahlungsort für sämtliche Streitigkeiten aus dem Mietvertrag ist Iserlohn.

b) Ist der Mieter Vollkaufmann, so ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Mietvertrag, auch aus dessen Gültigkeit Iserlohn oder nach unserer Wahl der allgemeine Gerichtsstand des Mieters.

c) Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungendes Vertrages nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine

wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck amnächsten kommt.

 

 

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